Allgemeine Geschäftsbedingungen der CA Digital GmbH

Präambel:

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur, wenn unser Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen oder sonstige Regelungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. 

1. Vertragsgrundlagen

Vorrangig gilt unser konkretes Angebot, dem stets diese Bedingungen zugrunde liegen.

Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.  

Aufträge unseres Vertragspartners werden durch schriftliche Auftragsbestätigung durch uns oder durch Ausführung des Auftrages durch uns für uns bindend. 

2. Preise  

Unsere Preise verstehen sich ab Werk in € zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer.  

Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Bei einem Kleinauftrag bis zu einem Nettowert von 30,– € (außerhalb der EU: 100,– €) erheben wir für die Bearbeitung der Bestellung einen Zuschlag von 11,– €. 

3. Vertragsfristen und Lieferzeit  

Wir erfüllen unsere vertraglichen Pflichten zu der Zeit, die es unser Geschäftsgang ermöglicht. Verbindliche Vertrags-, vor allem Liefertermine, gelten ausschließlich dann, wenn dies durch uns schriftlich gegenüber dem Vertragspartner bestätigt worden ist.  

Eine verbindliche Vertrags- bzw. Lieferfrist beginnt erst nach der Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten zu laufen. Sofern für die Erbringung unserer Leistung eine Mitwirkungshandlung des Vertragspartners erforderlich ist, so beginnt die Frist nicht vor der vollständigen Ausführung dieser Handlung. 

Teillieferungen sind zulässig. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung in Teilmengen sind die Abrufmengen und Liefertermine bei Vertragsschluss festzulegen. Falls und soweit dies nicht geschehen oder von unserem Vertragspartner gegen eine entsprechende Vereinbarung verstoßen worden ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen eine Frist zum Abruf und zur Abnahme der Gesamt- oder Restmenge festzulegen. Hat unser Vertragspartner bis zu diesem Zeitpunkt die Gesamt- oder Restmenge nicht abgerufen oder angenommen, gerät er in Annahmeverzug. In diesem Falle sind wir berechtigt, schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen zu setzen, mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Lieferung ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn unser Vertragspartner die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.  

Ist unser Vertragspartner mit der Bezahlung einer früheren Lieferung oder Teillieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen oder Teillieferungen zurückzuhalten oder nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist zur Zahlung vom Vertrag zurückzutreten, ohne zum Ersatz eines etwa hieraus entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.  

Wir können eine Lieferung oder Teillieferung nachträglich unter Bestimmung einer angemessenen Frist von Vorkasse oder Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass unser Zahlungsanspruch gefährdet ist.  

Bei Überschreiten einer verbindlichen Lieferfrist hat unser Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in der Regel 4 Wochen nicht unterschreiten darf. 

Ereignisse höherer Gewalt, von uns nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Liefer-, Betriebs- und Verkehrsstörungen befreien uns im Umfang ihrer Auswirkungen und ihrer Dauer von der Verpflichtung zur Lieferung. Das gilt insbesondere bei Lieferverzögerungen, die durch das Transportunternehmen verursacht werden. Überschreiten Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt oder infolge sonstiger von uns nicht zu vertretender Gründe für eine der Vertragsparteien das zumutbare Maß, so kann diese ganz oder teilweise schriftlich von dem Vertrag zurücktreten; ein solches Rücktrittsrecht besteht stets bei Lieferverzögerungen von mehr als 6 Monaten.  

4. Setup- und Behandlungstimeout bei Aligner-Bestellungen

Bei der Bestellung von Alignern gilt: 

Die von uns erstellte Behandlungsplanung ist von unserem Vertragspartner/Behandler, freizugeben. Erfolgt die Freigabe der Behandlungsplanung nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab Bereitstellung der Behandlungsplanung, so gilt dies als Stornierung des Auftrags. Es fällt eine Stornierungsgebühr in Höhe von 99,00 € an, sofern unser Vertragspartner nicht nachweist, dass geringere oder keine Kosten durch die erstellte Behandlungsplanung für uns entstanden sind.

Die Behandlung gilt als abgeschlossen, soweit unser Vertragspartner/Behandler nicht binnen einer Frist von 180 Tagen ab Zustellung unserer letzten Lieferung eine weitere Lieferung derselben Aligner-Behandlung anfordert. Sofern danach weitere Aligner für den betreffenden Patienten bestellt werden sollen, sind diese über eine neue Bestellung kostenpflichtig bei uns zu ordern. 

Die Behandlung gilt ferner als abgeschlossen, sofern unser Vertragspartner/Behandler für einen Patienten einen Retainer bestellt hat. Sofern danach weitere Aligner für den betreffenden Parienten bestellt werden sollen, sind diese ebenfalls über eine neue Bestellung kostenpflichtig bei uns zu ordern.   

5. Versand  

Die Frachtkosten sind vom Käufer zu tragen. Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.  

Auslandslieferungen erfolgen unter Geltung der Incoterms „ex-works“ (2020).  

Wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, bestimmen wir den Versandweg nach billigem Ermessen, ohne dass wir für die billigste und schnellste Verfrachtung Sorge zu tragen haben. 

 

6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner über, sobald die Ware der Transportperson übergeben ist. Das gilt auch dann, wenn wir auf Grundlage einer gesondert getroffenen Vereinbarung entgegen der grundsätzlichen Regeln die Transportkosten tragen.  

Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf unseren Vertragspartner über.

Wir können die versandbereite Ware auch bei ansonsten anderslautenden Zahlungsvereinbarungen mit dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft berechnen und auf Kosten unseres Vertragspartners einlagern, wobei wir nur für sorgfältige Auswahl des Lagerhalters haften. 

7. Waren-Rücklieferungen  

Wir behalten uns vor, die Annahme einer berechtigten Rücklieferung zu verweigern, falls die Rücklieferung nicht vorher schriftlich oder telefonisch avisiert wurde. Unberechtigte Rücklieferungen werden nicht angenommen. 

8. Zahlung  

Wir rechnen den Vertragspreis und sämtliche Kosten spätestes nach Übergabe an die Transportperson ab. Zahlungen haben an uns sofort, ohne Abzug, jeweils nach Rechnungsdatum zu erfolgen; es gilt § 286 Abs.3 BGB.  

Ausländische Zahlungsmittel werden, sofern wir nicht in ausländischer Währung fakturieren, nach dem am Zahlungstage in Düsseldorf notierten Währungskurs in € umgerechnet.

Zur Zurückbehaltung ist unser Vertragspartner nur berechtigt bei groben Vertragsverletzungen unsererseits und im Falle der mangelhaften Lieferung bis zur Höhe desjenigen Teils des Kaufpreises, der der Wertminderung entspricht. Außerdem ist unser Vertragspartner zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Unser Vertragspartner kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Forderungen aufrechnen.  

Eine Überschreitung von vereinbarten Zahlungszielen oder Verzug nach § 286 Abs.3 BGB bewirkt die Fälligkeit aller übrigen, noch nicht fälligen Rechnungen für bereits gelieferte Waren und berechtigt uns zum Widerruf von Kreditzusagen. Für noch nicht erbrachte Leistungen können wir außerdem Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen.  

Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB Zinssatz von 9 % Punkten über dem Basiszinssatz. Wir sind berechtigt höhere Verzugszinsen nachzuweisen. 

 

 

 

9. Eigentumsvorbehalt  

Bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Forderungen aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen mit unserem Vertragspartner behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor. Unser Vertragspartner kann die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und veräußern, bei Kreditverkäufen jedoch nur unter Eigentumsvorbehalt.  

Bei Verarbeitung gelten wir als Hersteller der neuen Sache. Ist bei Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit einer Sache unseres Vertragspartners diese als Hauptsache anzusehen, erwerben wir entsprechendes Miteigentum an dieser Hauptsache.  

Gerät unser Vertragspartner mit der Zahlung oder einer anderen Verpflichtung in Verzug, so darf er über die Vorbehaltsware nur mit unserer schriftlichen Zustimmung verfügen oder sie verarbeiten. Darüber hinaus hat er uns jederzeit Zutritt zu der von uns gelieferten Ware zu gewähren und diese auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts auf Verlangen an uns herauszugeben.  

Unser Vertragspartner tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Verfügung über Vorbehaltsware sicherungshalber an uns ab. Unser Vertragspartner ist jederzeit widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bei sofortiger Abführung des Erlöses an uns berechtigt. Auf unser Verlangen hat unser Vertragspartner seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen und uns über den Bestand an abgetretenen Forderungen und Vorbehaltswaren zu informieren.  

Wird Vorbehaltsware von dritter Seite in Anspruch genommen, so hat unser Vertragspartner auf unseren Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen und uns unverzüglich zu benachrichtigen; letzteres gilt auch für Zugriffe Dritter auf die von uns abgetretenen Forderungen. Unser Vertragspartner trägt anfallende Interventionskosten.  

Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen unseres Vertragspartners darüber hinausgehende Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. 

10. Untersuchungspflicht und Gewährleistung

Unser Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach deren Erhalt zu untersuchen. Rügen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen und Mengenabweichungen, die durch zumutbare Untersuchungen der Ware feststellbar sind, können nur innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich geltend gemacht werden. Innerhalb weiterer 8 Tage müssen uns geeignete Nachweise z.B. angeblich mangelhafte Teile der Lieferung zwecks Überprüfung zugeleitet werden. Zeigt sich ein Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung nachgeholt werden, und es müssen uns unverzüglich die geeigneten Nachweise zugeleitet werden. Eine Mangelrüge ist verspätet, wenn sich die Ware nicht mehr in dem Zustand der Ablieferung befindet, bei wesentlichen Eingriffen oder Änderungen an der Ware ist die Geltendmachung von Mängelrechten ausgeschlossen. Eine ausdrückliche oder konkludente Akzeptanz der Ware als Ordnungsgemäß schließt Mängelrechte aus.

Durch Verhandlungen über die Frage der Mangelhaftigkeit verzichten wir nicht auf die Erhebung der Verspätungseinrede.  

Erweist sich eine Mängelrüge als nicht berechtigt und konnte der Vertragspartner das bei sorgsamer Überprüfung erkennen, hat er die dadurch verursachten Kosten zu tragen.

Wir leisten bei berechtigten Mangelrügen Nacherfüllung nach unserer Wahl. Wir entscheiden, ob eine Instandsetzung oder Neulieferung erfolgt, wir sind berechtigt Fehlmengen nachzuliefern. 

11. Schadensersatz  

Steht uns Schadensersatz zu – gleich aus welchem Rechtsgrund –, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises. Wir sind berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen, wenn wir diesen nachweisen. Der Vertragspartner ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. 

Ansprüche unseres Vertragspartners auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

Anwender unseres Produktes ist der Behandler. Er ist für Behandlungsfehler aufgrund seiner zahnärztlichen Tätigkeit verantwortlich. Er haftet auch dann für die Anwendung eines fehlerhaften Produkts, wenn sein Verhalten unter Umständen Merkmale eines Behandlungsfehlers aufweist. Solche weiteren Umstände können in einer fehlerhaften Auswahl des Produkts (fehlerhafte Ausübung der Therapiefreiheit) und/oder insbesondere auch in einer mangelhaften Aufklärung und/oder fehlenden Einwilligung des Patienten und/oder in einer Abweichung von den Herstellervorgaben liegen. 

Schadensersatz- oder Wertersatzansprüche in Form von Honorarverlusten und/oder aufzubringenden Neukosten durch notwendig werdende zahnärztliche Leistungen oder Ähnlichem bestehen nicht. Dies gilt insbesondere bei Rezidiven und Reklamationen. Der Behandler hilft bei einem evtl. Materialbruch dem Hersteller der Medizinprodukte, die Ursachen herauszufinden. In diesem Falle wird schon allein aus den Verpflichtungen des Medizinproduktegesetzes der Vorfall sorgfältig von unserem Vertragspartner dokumentiert und die Daten oder Bildaufnahmen dem Hersteller in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt. 

Ein Schadensersatz- oder Wertersatzanspruch seitens des Anwenders in Form von Honorarverlusten und/oder aufzubringenden Neukosten durch notwendig werdende zahnärztliche Leistungen oder Ähnlichem ist auch dann nicht gegeben, wenn das Produkt einen Materialbruch erleidet. 

Gewährleistungsersatzansprüche unseres Vertragspartners verjähren in Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres nach unserer Lieferung. Die Vorschrift des § 478 BGB bleibt hiervon unberührt. Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners verjähren in Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls innerhalb eines Jahres nach der jeweiligen Lieferung.

Von den Haftungsbeschränkunken in diesen AGB ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der CA Digital GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die CA Digital GmbH nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der CA Digital GmbH, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Die sich aus diesen AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die CA Digital GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit die CA Digital GmbH und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 

12. Nebenabreden  

Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. 

13. Anwendbares Recht  

Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-kaufrechts wird ausgeschlossen.

14. Datenschutz

Erhält unser Vertragspartner im Zuge der Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu personenbezogenen Daten, hat er die geltenden Datenschutzvorschriften zu beachten, insbesondere personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der Vertragsleistungen verarbeiten (Zweckbestimmung), sicherstellen, dass seine Mitarbeiter nur soweit zwingend erforderlich Zugriff auf die Daten erhalten und seine Mitarbeiter schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichten und diese über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehren und uns dies auf Nachfrage nachweisen. 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand  

Für alle aus den Geschäften mit uns sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Hilden für beide Teile Erfüllungsort. 

Ist unserer Vertragspartner Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Düsseldorf. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand unseres Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

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